12.04.2020

Die Bibliotheken dürfen befristet bis zum 31. Mai 2020 nun auch Kopien per E-Mail an die Endnutzer liefern.

Hier der Wortlaut vom Schreiben der VG Wort vom 08.04.2020:

  1. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesamtvertrages wird auf die Notwendigkeit einer Aushändigung von körperlichen Werkexemplaren an die Endnutzer vorübergehend verzichtet. Stattdessen wird den Bibliotheken die Möglichkeit eröffnet, im Anschluss an die Übermittlung von Bibliothek zu Bibliothek die entsprechenden Dokumente in elektronischer Form an die Endnutzer weiter zu übermitteln.

  2. Die vorstehende Regelung ist befristet bis zum 31. Mai 2020.

  3. Im Übrigen gelten alle Bestimmungen des Gesamtvertrages vom 14. Dezember 2018/17. Januar 2019/28. Januar 2019 unverändert fort.

Bitte beachten Sie insbesondere den 3. Punkt, die weiteren Bestimmungen des UrhWissG sind einzuhalten (siehe auch  https://wiki.bsz-bw.de/doku.php?id=fl-team:info-bibliotheken:urheberrechts-wissensgesellschafts-gesetz_urhwissg).