Nachfolgend sind einige Beispiele dieser Gesetze und Richtlinien aufgelistet, die die Archivierung und Aussonderung von Bibliotheks-/Kulturgut regeln. Die Auflistung ist ohne Anspruch auf Vollständigkeit und soll lediglich eine als Hilfestellung fungieren, um Archivierungsverantwortlichkeiten für die eigene Einrichtung identifizieren zu können.

1.1      Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Besitzt die Bibliothek Kulturgut, das in das Verzeichnis national wertvolles Kulturgut eingetragen ist, so greift das Gesetz zum Schutz von Kulturgut. Dieses verbietet z.B. in §18, Abs. 1 und 2 die Beschädigung, Zerstörung oder dauerhafte Veränderung des Kulturguts[1] und gibt so einen Hinweis auf eine Archivierungsverantwortung.

1.2      Baden-württembergische Pflichtexemplare

Baden-Württembergische Pflichtexemplare wurden im Rahmen von bwLastCopies bereits identifiziert und markiert. Der Vollständigkeit halber sei das Gesetz an der Stelle dennoch erwähnt.

Die Ablieferung von Pflichtexemplaren regelt in Baden-Württemberg das Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart[2] sowie die Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart.[3] Das Gesetz sowie die Verordnung spricht nicht explizit von Archivierungspflicht, ein Hinweis darauf, dass eine längere Aufbewahrung vorgesehen sein könnte gibt die Verordnung in §1, Abs. 2: „Die Pflichtexemplare sind in der handelsüblichen Einbandart abzuliefern; sind mehrere Einbandarten handelsüblich, sind die Pflichtexemplare in der dauerhaftesten Einbandart abzuliefern“.[4] Außerdem gelten Gesetz und Verordnung nicht für baden-württembergische Amtsdruckschriften. Deren Abgabe regelt die Anordnung der Landesregierung über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken. Auch hier findet sich kein expliziter Hinweis auf eine Archivierungspflicht.[5]

1.3      Aussonderungsrichtlinie Land Baden-Württemberg

Für Bibliotheken in Trägerschaft des Landes regelt die Richtlinie für die Aussonderung von Bibliotheksgut sowie Auswahlkriterien für den Bestandszuwachs durch Schriftentausch die Aussonderung und den Schriftentausch. Eine Archivierungsverantwortlichkeit ergibt sich ebenfalls nicht explizit durch die Richtlinie. Lediglich Punkt 2 enthält Hinweise auf Archivierungsverantwortlichkeiten, indem dort die Aussonderung von Einzelwerken im Wert von über 5.000€, Handschriften, Nachlässen sowie Druckwerken vor 1800 nur in begründeten Fällen und in Absprache mit dem Wissenschaftsministerium gestattet wird.[6]

1.4      Richtlinien zur überregionalen Literaturversorgung der Sondersammelgebiete und Virtuellen Fachbibliotheken

Die Richtlinien zu den Sondersammelgebieten enthalten unter Punkt 1 den Hinweis auf die Gewährleistung der dauerhaften Verfügbarkeit der über SSG-Mittel beschafften Literatur: Die Bibliotheken „[…] gewährleisten darüber hinaus die über die Beschaffung hinausgehenden Funktionen der professionellen bibliothekarischen Pflege der Sammlungen von der Erschließung über die überörtliche Bereitstellung der Dokumente bis zur Sicherung der langfristigen Verfügbarkeit.“[7] Unter Punkt 3 heißt es „die langfristige Zugänglichkeit muss durch eine ausreichende langfristige Haltbarkeit der Medien oder andere Vorkehrungen zur langfristigen Nutzbarkeit zu gewährleisten sein“.[8]

1.5      Grundsätze für den Erwerb von Publikationen in den DFG-geförderten Fachinformationsdiensten für die Wissenschaft

Titel, die im Rahmen der DFG-geförderten Fachinformationsdienste für die Wissenschaft erworben wurden, müssen aufbewahrt werden: „Für den Erwerb wissenschaftlicher Publikationen und Informationsangebote im Rahmen eines Fachinformationsdienstes aus Mitteln der DFG gelten folgende Grundsätze: […] Die aus DFG-Mitteln erworbenen Print- und elektronischen Produkte müssen dauerhaft archiviert werden.[9]

1.6      Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen

Für Dissertationen gilt, laut den Grundsätzen für die Veröffentlichungen von Dissertationen der Kultusministerkonferenz, dass der Promovend seine Dissertation „neben dem für die Prüfungsakten (des Fachbereichs, der Fakultät) erforderlichen Exemplar für die Archivierung drei bis sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert […].[10], woraus sich eine Archivierungsverantwortlichkeit der Hochschule für die eigenen Dissertationen herauslesen lässt. Genaueres regeln die jeweiligen Promotionsordnungen der einzelnen Universitäten.

1.7      Rahmenvertrag zur Nutzung von vergriffenen Werken in Büchern

Wurden vergriffene Titel unter der Lizenz der VG Wort und VG Bild-Kunst digitalisiert, so „[…] werden lediglich Rechte an vergriffenen Werken eingeräumt, die sich im körperlichen Bestand der in Absatz 2 genannten Einrichtung befinden“.

1.8      Förderrichtlinie Stiftung Kulturgut Baden-Württemberg

Die Stiftung Kulturgut in Baden-Württemberg hat in der Vergangenheit zahlreiche Projekte von Bibliotheken, Museen und Archiven gefördert, die sich mit Erwerb, Erschließung und Erhalt von Kulturgut befassen. Laut Punkt 1 der Förderrichtlinie hat „die Stiftung […] die Aufgabe, Kulturgut, das einen besonderen Bezug zum Land Baden-Württemberg hat, zu sichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Stiftung soll mit ihren Mitteln insbesondere Erwerb, Erschließung und Erhaltung von Archiv- und Bibliotheksgut fördern“[11]. Insbesondere der Punkt „Erhaltung von […] Bibliotheksgut lässt darauf schließen, dass Bibliotheksgut, was mit Fördermitteln erworben, erschlossen oder erhalten werden konnte, dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und somit zu erhalten ist. Die Förderrichtlinien der Stiftung für Digitalisierungsprojekte sprechen in Punkt 2.3 explizit von der dauerhaften Vorhaltung der erstellten Digitalisate: „Die Digitalisate incl. Metadaten und Strukturdaten müssen dauerhaft vorgehalten und für die üblichen Datenbanken (z. B. SWB, DDB, LEO-BW, eigener OPAC) zur Verfügung gestellt werden. [12]

Quellen

[1] Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG), (Stand: 20.11.2019), § 18 Beschädigungsverbot.

[2] Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart.

[3] Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart, §1, Abs. 2.

[4] Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart (vom 09.10.2006), §1, Abs. 2.

[5] Anordnung der Landesregierung über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken.

[6] Richtlinie für die Aussonderung von Bibliotheksgut sowie Auswahlkriterien für den Bestandszuwachs durch Schriftentausch.

[7] Richtlinien zur überregionalen Literaturversorgung der Sondersammelgebiete und Virtuellen Fachbibliotheken Richtlinien zur überregionalen Literaturversorgung der Sondersammelgebiete und Virtuellen Fachbibliotheken (Stand: 1.3.2013), S. 6.

[8] Richtlinien zur überregionalen Literaturversorgung der Sondersammelgebiete und Virtuellen Fachbibliotheken (Stand: 1.3.2013), S. 8.

[9] Grundsätze für den Erwerb von Publikationen in den DFG-geförderten Fachinformationsdiensten für die Wissenschaft (Stand 11/2020), https://www.dfg.de/formulare/12_101/, S. 2.

[10] Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen vom 29.04.1977 i. d. F. vom 30.10.1997.

[11] Förderrichtlinie der Stiftung Kulturgut Baden-Württemberg, Punkt 1 (Stand April 2016).

[12] Förderrichtlinie der Stiftung Kulturgut für Baden-Württemberg für Digitalisierungsprojekte (Stand: Juli 2016), Punkt 2.3.

  • Keine Stichwörter